Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bachstraße 10" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Gemeinde Berg – Beteiligung der Öffentlichkeit und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Gemeinderat der Gemeinde Berg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2025 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Bachstraße 10" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung in der Fassung vom 02.04.2025 gebilligt und für die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Gemäß § 13a BauGB werden der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Bachstraße 10" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 583, 583/2, 396, 591.
Im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4b BauGB um Abgabe einer Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan in der Fassung vom 02.04.2025 gebeten. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 BauGB haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen bis zum 26.05.2025 abzugeben (zur Fristwahrung ist der Eingang der Stellungnahme bei der Gemeinde maßgeblich).
Nahezu parallel zu der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet die öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB ab dem 16.05.2025 bis zum 02.06.2025 statt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.04.2025 liegt in der Zeit vom 16.05.2025 bis 02.06.2025 im Rathaus der Gemeinde Berg (Bergstr. 35, 88276 Berg) Zimmer 25 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch 16.00 bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ab[1]gesehen.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Da es sich um eine erneute öffentliche Beteiligung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange handelt, wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im Einzelnen:
- Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
- Anpassung und Verschiebung der Baugrenzen an die geänderte Lage der Baukörper im Vorhaben- und Erschließungsplan
- Anpassung der getroffenen Höhenfestsetzungen an die geänderten Höhen der geplanten Häuser Nr. 11-15 im Vorhaben- und Erschließungsplan
- Aufnahme der inneren Erschließung (private Verkehrsfläche)
- Aufnahme der Festsetzung zu Flächen für Stellplätze unter Ziffer 2.10
- Ergänzung der Festsetzung zu den Sichtflächen für den fließenden Verkehr unter Ziffer 2.12
- Änderung der öffentlichen Grünfläche in eine private Grünfläche unter Ziffer 2.21
- Anpassung der Festsetzung "Insektenfreundliche Beleuchtung/Photovoltaikanlagen" unter Ziffer 2.22
- Anpassung der Festsetzung zu Bodenbelägen in dem Baugebiet unter Ziffer 2.23
- Streichung der Festsetzung zum Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrecht unter Ziffer 2.24
- Anpassung der Festsetzung "Zu pflanzende Sträucher" unter Ziffer 2.26
- Abänderung der Festsetzung "Zu erhaltender Baum" in "Zu pflanzender Baum" unter Ziffer 2.27
- Anpassung der Festsetzung "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" unter Ziffer 2.28
- Anpassung der Festsetzung zur Erdgeschoss-Fußbodenhöhe über NHN unter Ziffer 2.30
- Anpassung der nachrichtlichen Übernahme zur Abgrenzung der Flächen im Bereich extremer Hochwasserereignisse unter Ziffer 4.2
- Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum "Gewässerrandstreifen" unter Ziffer 4.3
- Ergänzung des Hinweises zum "Bodenschutz" unter Ziffer 5.17
- Separation und Ergänzung des Hinweises zur "Archäologischen Denkmalpflege" unter Ziffer 5.25
- Anpassung der Daten in der Satzung − Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
- Änderung und Ergänzungen in der Begründung/Umweltbericht − Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Planzeichnung und des Textes
Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Berg (Bergstraße 35, 88276 Berg) im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Berg, den 15.05.2025
Manuela Hugger – Bürgermeisterin