Gemeinde Berg

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Amtliche Bekanntmachung vom 07.01.2026 – Festsetzung der Grundsteuer, der Hundesteuer und der Gebühr für die Berger Mitteilungen

Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2026:

Die in der Gemeinde Berg festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B haben sich gegenüber dem Kalenderjahr 2025 nicht geändert und sind weiterhin für das Kalenderjahr 2026 gültig.

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe):         543 v.H.
  • Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke):              166 v.H.

Da hinsichtlich der Höhe der Hebesätze keine Änderung eintritt, wird auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer ist wie folgt fällig:

  • am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. zu je einem Viertel der Jahressteuer,
  • am 15.08. mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt,
  • am 01.07. mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht worden ist.

 

Festsetzung der Hundesteuer 2026:

Für alle diejenigen Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen für die Hundesteuerfestsetzung seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

  • Für den Ersthund:                                               50,00 EUR
  • Für jeden weiteren Hund:                               150,00 EUR
  • Für den ersten Kampfhund:                          500,00 EUR
  • Für jeden weiteren Kampfhund:               1.000,00 EUR

Die Steuer ist am 15.02.2026 fällig.

 

Festsetzung der Gebühr für die Berger Mitteilungen 2026:

Die jährliche Bezugsgebühr für das Kalenderjahr 2026 in Höhe von 24,00 EUR ist am 15.02.2026 fällig.

 

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, bitten wir Sie, den jeweiligen Betrag zu den Fälligkeitsterminen zu überweisen.

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Berg, Bergstraße 35, 88276 Berg zu erheben.