Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2024:
Die in der Gemeinde Berg festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B haben sich gegenüber dem Kalenderjahr 2023 nicht geändert und sind weiterhin für das Kalenderjahr 2024 gültig.
Da hinsichtlich der Höhe der Hebesätze keine Änderung eintritt, wird auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer ist wie folgt fällig:
Festsetzung der Hundesteuer 2024:
Für alle diejenigen Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen für die Hundesteuerfestsetzung seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, bitten wir Sie, den jeweiligen Betrag zu den Fälligkeitsterminen zu überweisen.
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Berg, Bergstraße 35, 88276 Berg zu erheben.